Ehemalige WIndmühle
Gajos ehem. Meyer zu Jöllenbeck
Ev. Marienkirche
Moschee
Westerfeldschule
Blick auf die Marienkirche
Kath. Liebfrauenkirche
Marktplatz
Am Tieplatz
Grundschule am Waldschlösschen
Upmeier zu Belzen
Grafschaftsdenkmal
Spielplatz im Pfarrwald
CVJM Heim
Heimathaus
Neuapostolische Kirche
Amt Jöllenbeck
Café Nostalgie
Ehemaliger Bahndamm

Aufhebung der Eigenbehörigkeit

In einem Dekret vom 23. Januar 1808 erließ Jerome, König von Westfalen, Bestimmungen über die Abschaffung der Eigenbehörigkeit. Die dazu folgenden Einzelgesetze trieben die Bauernbefreiung aber nur schleppend voran.

Das Königreich Westfalen wurde nach dem Frieden von Tilsit (1807) von Napoleon Bonaparte für seinen Bruder Jérôme aus dem ehemaligen Herzogtum Braunschweig, Kurhessen und den ehemaligen hannoverschen und preußischen Gebietsteilen geschaffen. Napoleon setzte seinen jüngsten Bruder als König ein.

Das Königreich Westfalen sollte ein Musterstaat im Herrschaftsbereich Napoleons werden! Jérôme brachte die für dieses Ziel erforderlichen Fähigkeiten mit. Gemäß dem napoleonischen Grundsatz, dass zwar alle persönlichen, nicht aber alle politischen Freiheiten zu gewähren sind, führte er den "Code Napoleon" ein, was die Schaffung eines fortschrittlichen Gerichtswesens, die Abschaffung der Patrimonialgerichte und die Aufhebung der Leibeigenschaft sowie die Gewerbefreiheit mit sich brachte.

Jöllenbeck lag im französisch besetzten Königreich Westfalen. Im Zuge der territorialen Umgestaltung hatte man die Grafschaft Ravensberg in zwei Teile geschnitten. Der Johannisbach im Nachbardorf Schildesche bildete die Grenze zwischen dem Königreich Westfalen und dem Kaiserreich Frankreich.

Einige Jöllenbecker Höfe konnten die Belastung bar zahlen; andere belastete der Zins noch Jahrzehnte. Geschwächt oder gar runiert wurde deswegen aber in Jöllenbeck keine der Stätten.

Die Jöllenbecker Bauern erhielten vorerst noch nicht das volle Verfügungsrecht über ihren Hof. Mit dem grundherrlichen Obereigentum blieben auch die Dienste und Abgaben erhalten. Aus vielerlei Gründen konnte an eine Aufhebung der bäuerlichen Lasten noch nicht gedacht werden. Zwar wurde die persönliche Bindung des Bauern entschädigungslos aufgehoben, die Reallasten jedoch nur gegen Zahlung des zwanzig- bis fünfundzwanzigfachen Betrages einer Jahresbelastung für ablösbar erklärt.


Quellen:

Reinhard Vogelsang: Geschichte der Stadt Bielefeld, Bd. 1,
Von den Anfängen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, Bielefeld 1989.

Bildnachweis:

Privatarchiv Kassing